Allgemeine Geschäftsbedingungen der VETTE EDV-Beratung & Entwicklung GmbH (nachfolgend VETTE-EDV genannt)

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von VETTE-EDV, sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

§ 2 Vertragsabschluss

Angebote von VETTE-EDV sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch VETTE-EDV zustande.

§ 3 Leistungen

3.1 Die Leistung wird entweder von Mitarbeitern der VETTE-EDV oder von beauftragten Dritten (Erfüllungsgehilfen) erbracht.

3.2 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Auftraggeber (AG), sonst bei VETTE-EDV durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim AG durchgeführt werden, erhalten die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von VETTE-EDV ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel.

3.3 VETTE-EDV  wird die beauftragte Leistung nach dem Stand der Technik entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen.

3.4 VETTE-EDV ist bemüht, die nach dem Stand der Technik mögliche Qualität und Fehlerfreiheit des Leistungsergebnisses zu erzielen.

§ 4 Änderung der Aufgabenstellung, Störungen bei der Leistungserbringung

4.1 Will der AG nach Vertragsabschluss seine Aufgabenstellung ändern, so verpflichtet sich VETTE-EDV, dem zuzustimmen, soweit es für VETTE-EDV zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung der Änderungswünsche auf den Vertrag auswirkt, kann VETTE-EDV eine angemessene Anpassung des Auftrags, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung von Terminen verlangen.

4.2 Vereinbarungen über Änderungen der durchzuführenden Leistung bedürfen der Schriftform.

4.3 VETTE-EDV wird Forderungen unverzüglich geltend machen. Der AG wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen nicht einverstanden ist.

4.4 Soweit eine Ursache wie höhere Gewalt, die VETTE-EDV nicht zu verantworten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann VETTE-EDV eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des AG, kann VETTE-EDV auch die Vergütung ihres Mehraufwandes verlangen.

§ 5 Lieferung

5.1 Abweichungen der gelieferten Leistung oder Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie den Leistungsumfang der bestellten Leistung oder Ware erfüllen oder beinhalten.

5.2 Verzögert sich eine Leistung über den von VETTE-EDV zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach einer vom AG schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 30 Tagen geltend gemacht werden.

5.3 Es steht dem Auftraggeber nach 30 Tagen zu, nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist, die die bereits gewährten 30 Tage berücksichtigt, mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist weitere Lieferung von Leistungen ablehnen werde. 

5.4 Mit der Ausgabe einer Ware oder Leistung zum Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn VETTE-EDV die Frachtkosten trägt.

§ 6 Vergütungen, Zahlungen

6.1 Waren werden nach Lieferung in Rechnung gestellt.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen nach Aufwand vergütet. Stundensätze, Spesen, Reise- und Nebenkosten richten sich nach den üblichen Sätzen der VETTE-EDV (Preis- und Reisekostenliste). Wegezeit wird nicht als Arbeitszeit gerechnet. Erbrachte Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Sie werden in einer taggenauen Liste von VETTE-EDV festgehalten und zum Nachweis vorgelegt.

6.3 Wird eine Leistung mit einem Pauschalpreis vergütet, so wird dieser, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt in Rechnung gestellt:

– 50% mit Vertragsabschluss

– 40% mit Übergabe

– 10% mit Abnahme

Spesen, Reise- und Nebenkosten werden gesondert vergütet.

6.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.5 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsdatum- und Prüfung ohne Abzug fällig.

6.6 Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt eine gelieferte Ware Eigentum von VETTE-EDV. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung einer gelieferten Ware sind dem Auftraggeber nicht gestattet.

6.7 Gerät der AG in Zahlungsverzug, so ist VETTE-EDV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem  zum  Rechnungsdatum gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen.

Das Recht des AG, gelieferte Leistungen oder Waren einzusetzen, ruht, wenn der AG in Zahlungsverzug ist.

§ 7 Gewährleistung

7.1 VETTE-EDV gewährleistet, dass gelieferte Waren und Software bei vertragsgemäßer Nutzung nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber der Leistungsbeschreibung der Ware aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.

7.2 Treten während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gerechnet ab Lieferscheindatum bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, so hat der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.

7.3 VETTE-EDV wird sich bemühen, die Fehler in angemessener Frist zu beseitigen oder Ersatzlieferung bereitzustellen. Der AG hat VETTE-EDV im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

7.4 Der AG kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Verstreicht sie nutzlos, kann der AG unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

§ 8 Haftungsausschluss

8.1 Die Haftung der VETTE-EDV oder deren Erfüllungsgehilfen für Schäden oder Vermögensverluste (einschließlich entgangener Gewinn), ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder eine grob fahrlässige Vertragsverletzung durch VETTE-EDV entstanden.

8.2 VETTE-EDV haftet auch nicht für unmittelbare Schäden, die ein eingesetzter Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfe beim Auftraggeber verursacht, es sei denn, der Schaden ist durch eine Haftpflichtversicherung der VETTE-EDV abgedeckt. 

8.3 In jedem Schadensfall, wo VETTE-EDV rechtsverbindlich zum Schadenersatz verpflichtet ist, ist die Summe der Schadensersatzansprüche auf den Auftragswert begrenzt.

§ 9 Vertraulichkeit

9.1 VETTE-EDV verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.

9.2 VETTE-EDV wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die VETTE-EDV für die Durchführung des Auftrages einsetzt, verpflichten, die in § 9.1 beschriebene Vertraulichkeit zu wahren.

§ 10 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bedingung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung am nächsten kommt.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz von VETTE-EDV.

Stand: Mai 2011